Das Wichtigste zum Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen in Kürze

  • Abbildungen einer nartürlichen Person gehören ebenfalls zu deren personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten. Deshalb gelten für deren automatisierte Nutzung, Verarbeitung und Speicherung die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze.
  • Es ist im Allgemeinen gestattet, andere Personen auch ohne deren explizite Einwilligung abzubilden, sofern die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind (Urlaubserinnerungen usf.) – und sofern der Abgebildete nicht eindeutig widerspricht.
  • Die Verbreitung und öffentliche Schaustellung – auch in Sozialen Medien – ist hingegen regelmäßig nur zulässig, wenn die Abgebildeten hierin eingewilligt haben. Das Recht am eigenen Bild begründet diesen Schutz.
  • Der Verstoß gegen den geltenden Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz können zudem hohe Bußgelder und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.


Was umfasst das Recht am eigenen Bild?

 

Der Datenschutz soll personenbeziehbare und personenbezogene Daten vor Missbrauch und unbefugten Zugriffen schützen. Die meisten Menschen denken dabei zunächst an schriftliche Informationen und Telefondaten. Doch jeder natürlichen Person steht auch das Recht am eigenen Bild zu. Die auf Fotos und Videos abgebildeten Merkmale können nämlich ebenfalls den Personenbezug ermöglichen.


Mit deiner Bestellung wird der DSGVO gleichzeitig zugestimmt. Es besteht kein Formerfordernis für die Einwilligung, auch wenn die schriftliche Einwilligung aufgrund der Rechenschaftspflichten des Verantwortlichen weiterhin zu empfehlen ist. Sie kann daher auch in elektronischer Form erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass laut Erwägungsgrund 32 eine Einwilligung nur durch eine eindeutige Handlung zustande kommen soll. Dieses wird durch die Bestellung der Teilnamen am VKW durchgeführt. 

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